Art. 1
Der „Elternverein Orpund“, im folgenden Verein genannt, ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich in Orpund.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Zweck des Vereins ist die Zusammenführung von Kindern im Vorkinder-garten- und Schulalter sowie die Förderung des Kontaktes zwischen den Eltern. Der Elternverein ist Träger der Spielgruppe.
Der Verein verfolgt seinen Zweck durch die Veranstaltung von Spiel- und Bastelhalbtagen sowie sonstigen Freizeitaktivitäten für Kindergarten- und Schulkinder.
Art. 3
Alle interessierten Personen und Institutionen können dem Elternverein beitreten. Für Familien, die das Angebot der Spielgruppe nutzen, ist die Mitgliedschaft obligatorisch.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich, spätestens einen Monat vor Ende des laufenden Quartals.
Art. 4
Jedes Mitglied und die SpielgruppenleiterInnen haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages. Ehrenmitglieder, RechnungsrevisorInnen und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die Beitragspflicht besteht auch für das Jahr des Ein- oder Austritts, gleichviel in welchem Zeitpunkt derselbe stattfindet.
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Beisitzer
- die RechnungsrevisorInnen
Art. 6
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wählt den Vorstand und die RechnungsrevisorInnen. Sie genehmigt den Jahresbericht, die Rechnung, den Revisorenbericht und das Budget, setzt die Mitgliederbeiträge fest, befindet über den Ausschluss von Mitgliedern, bestimmt die Richtlinien für das Programm des folgenden Jahres und entscheidet über die Anträge des Vorstandes sowie der Mit-glieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli. Die Versammlung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter der Angabe der Traktanden einberufen. Vorschläge von Mitgliedern zur Behandlung an einer Versammlung müssen dem Vor-stand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich unter-breitet werden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Sie hat innert eines Monats nach Einberufung stattzufinden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mit-glieder. Bei Stimmgleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Festlegung des Programms im Rahmen des von der Mitgliederver-sammlung bestimmten Jahresprogramms
- Unterstützung der LeiterInnen in allen Belangen
- Beschlussfassung über Ausgaben
- Regelung der Vertretung des Vereins nach aussen, namentlich bei Verhandlungen mit den Behörden
Als VertreterInnen der einzelnen Ressorts gehören dem Vorstand die Beisitzer an.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Es besteht Wiederwähl-barkeit.
Art. 8
Die LeiterInnen der Gruppen sind für die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen verantwortlich.
Art. 9
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
- Mitgliederbeiträge
- Unkostenbeiträge
- Freiwillige Leistungen der Mitglieder
- Zuwendungen von Nichtmitgliedern
- Zuwendungen von öffentlicher Stelle
Art. 10
Statutenrevisionen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins be-dürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an einer Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Statutenänderung beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 2. September 2022
Die Präsidentin:
Orpund, September 2022